Ob Fachkraft aus der Türkei, Ingenieur aus Indien oder Pflegekraft von den Philippinen — die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer ist für viele Unternehmen der einzige Weg, offene Stellen zu besetzen. Aber der Prozess unterscheidet sich grundlegend davon, einen deutschen Bewerber einzustellen. In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Unterschiede und Schritte.
EU-Bürger vs. Drittstaatsangehörige — der entscheidende Unterschied
Für Bürger aus EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie brauchen weder Visum noch Arbeitserlaubnis und können sofort eingestellt werden — genauso wie deutsche Bewerber. Anders bei Drittstaatsangehörigen: Sie benötigen einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung erlaubt, sowie in der Regel eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Die wichtigsten Wege für Drittstaatsangehörige
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet mehrere Zugangswege: die Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis für Personen mit anerkanntem Abschluss, die Blaue Karte EU für Hochqualifizierte ab 45.934 Euro Gehalt, die Erfahrungssäule für Berufserfahrene ohne deutsche Anerkennung, die Anerkennungspartnerschaft für Einreise vor Abschluss der Anerkennung, die Westbalkanregelung für Staatsangehörige der sechs Westbalkan-Staaten und die Chancenkarte für die Jobsuche in Deutschland.
Pflichten als Arbeitgeber
Wer ausländische Arbeitnehmer einstellt, hat drei zentrale Pflichten. Die Prüfpflicht: Sie müssen vor Beschäftigungsbeginn sicherstellen, dass ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt. Die Dokumentationspflicht: Eine Kopie des Aufenthaltstitels muss während der gesamten Beschäftigung aufbewahrt werden. Die Meldepflicht: Bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung muss die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen informiert werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Sozialversicherung und Steuern
Ausländische Arbeitnehmer unterliegen den gleichen sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Regelungen wie deutsche Beschäftigte. Das bedeutet: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie Lohnsteuerabzug gelten vom ersten Tag an. Bei Entsendungen aus dem Ausland können Doppelversicherungsabkommen greifen — hier empfiehlt sich fachliche Beratung.
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