Das deutsche Aufenthaltsrecht bietet mehrere Wege für Fachkräfte aus Drittstaaten. Welcher Aufenthaltstitel der richtige ist, hängt von Qualifikation, Gehalt und Beruf ab. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kompakten Überblick.

Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)

Für Fachkräfte mit anerkannter Berufsqualifikation und konkretem Arbeitsplatzangebot. Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren möglich.

Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)

Für Akademiker mit anerkanntem Hochschulabschluss und Arbeitsplatzangebot. Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren.

Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)

Für Hochqualifizierte mit Gehalt über 50.700 Euro (oder 45.934 Euro in Mangelberufen). Schnellster Weg zur Niederlassungserlaubnis: 21 Monate bei B1 Deutsch.

Chancenkarte (§ 20a AufenthG)

Für die Jobsuche in Deutschland — ohne Stellenangebot, mit Punktesystem. Gültig bis zu 12 Monate.

Berufserfahrene (§ 19c Abs. 2 AufenthG)

Für Fachkräfte mit 2 Jahren Berufserfahrung und Qualifikation aus dem Herkunftsland — ohne deutsche Anerkennung in nicht-reglementierten Berufen.

Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG)

Einreise und Beschäftigung vor Abschluss der Anerkennung. Voraussetzung: A2 Deutsch und Partnerschaftsvereinbarung.

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